Das Beteiligungsprinzip verbindet die Nutzungsfreiheit mit verlässlichen Vergütungen. Es kann über individuelle Lizenzen, kollektive Vereinbarungen oder ausnahmsweise gesetzliche Vergütungsansprüche umgesetzt werden. Das Beteiligungsprinzip genügt nicht immer, denn ein ebenso wichtiges Prinzip bleibt die Einwilligung im Einzelfall. Als Minimalanforderung ist «Vergütung» die richtige Forderung.
Die Motion Gössi zum Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch und die Vorstösse Aeschi und Nantermod zu den Kopiervergütungen werfen eine gemeinsame Frage auf: Wie werden die kreativen Menschen und die weiteren Rechteinhaber:innen an Nutzungen ihrer geschützten Werke und Leistungen beteiligt?
Ausgangspunkt ist die tatsächliche Nutzung. Wo keine geschützten Werke oder Leistungen genutzt werden, besteht dafür auch kein urheberrechtlicher Vergütungsanspruch. Werden solche Inhalte verwendet, müssen ihre Kosten Teil des Geschäftsmodells sein, wie anderer Aufwand auch. Wer mit Werken Wert schöpft, trägt neben den Kosten für Server, Strom und Software auch diejenigen für die verwendete kreative Substanz. Das gilt für die eigenen betrieblichen Abläufe ebenso wie für Angebote an Dritte.
Das Beteiligungsprinzip lässt sich auf drei Wegen verwirklichen. Individuell, wenn Rechteinhaber:innen ihre Nutzungen selbst lizenzieren können. Kollektiv, wenn Verwertungsgesellschaften mit einem entsprechenden Auftrag Rechte bündeln, Lizenzen ermöglichen und die Entscheidungsmöglichkeiten der Berechtigten wahren. Ausnahmsweise gesetzlich, wenn eine massenhafte Nutzung ohne Einzelverträge ermöglicht werden soll und ein gesetzlicher Vergütungsanspruch die Beteiligung sichert. Die Wahl des Instruments muss zur Art und zur Menge der Nutzungen passen.
Bei der künstlichen Intelligenz werden Texte, Bilder, Musik und andere Inhalte für das Training von Modellen und für Retrieval-Anwendungen verwendet. Bei Chat- und anderen KI-Diensten können weitere urheberrechtlich relevante Übernahmen und Wiedergaben hinzukommen. Im internen Kopieren profitieren Unternehmen, Schulen, Verwaltungen und andere Organisationen von der gesetzlichen Möglichkeit, geschützte Werke für ihre Tätigkeit zu vervielfältigen und intern zugänglich zu machen. Die Nutzungen sind verschieden, aber die Kosten der kreativen Vorleistungen gehören in allen Fällen zur wirtschaftlichen Betrachtung.
Ein Ökosystem mit Lizenzen ist gerechter und wertvoller als ein Selbstbedienungsladen ohne Kasse. Deshalb braucht eine gesetzliche Ausnahme, die zur Vergütungsfreiheit führt, eine besonders gute Begründung. Die Testfrage lautet: Sind die Rechteinhaber:innen und/oder die Verwertungsgesellschaften nicht in der Lage, eine individuelle oder zumindest eine pauschale Vergütung geltend zu machen?
Verwertungsgesellschaften können massenhafte Nutzungen zu fairen und moderaten Vergütungen ermöglichen. Sie schaffen Rechtssicherheit für die Nutzenden und sorgen für die Beteiligung der Berechtigten. Die Tarife beruhen auf Daten und Studien, werden mit den Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission auf ihre Angemessenheit geprüft. So entsteht eine praktische Verbindung zwischen Werkschöpfung und Wertschöpfung. Die bestehenden Kopiervergütungen zeigen, dass dieses System für Unternehmen, Schulen und Verwaltungen funktioniert.
Rechtmässige Zitate und Parodien, bestimmte technisch notwendige Kopiervorgänge oder Nutzungen im persönlichen Kreis sind Beispiele für gesetzlich geregelte Freiheiten. Ihr genauer Anwendungsbereich folgt dem Urheberrechtsgesetz. Für neue technisch ermöglichte Massennutzungen sollten Gesetz und Verwertung dagegen möglichst auf klare Rechte und angemessene Vergütungen setzen. Zusätzliche Ausnahmen für KI-Training oder andere KI-Anwendungen würden die wirtschaftliche Bedeutung der künstlichen Intelligenz geringschätzen, ein Ökosystem mit Lizenzen untergraben und die Interessen der Berechtigten schwächen.
Das gilt auch für die Forschung und für legitime Nutzungsbedürfnisse in der Bildung. Die betreffenden Institutionen können geschützte Werke innerhalb eines definierten Forschungszwecks ohne individuelle Einwilligung und ohne Widerspruchsrecht nutzen. Auch hier muss gelten: Nutzungsfreiheit ja, Vergütungsfreiheit nein. Sonst entstehen nicht nur Vergütungslücken, sondern auch umständliche Abgrenzungsfragen und eine Ungleichbehandlung, namentlich dann, wenn nach der Forschung irgendwann Produkte entstehen – was bei Technologien oft der Fall ist.
Die Diskussion über die KI-Revision und die Kopiervergütungen gewinnt an Klarheit, wenn sie beim Beteiligungsprinzip beginnt. Nutzungen geschützter Werke sollen möglich bleiben, die Rechteinhaber:innen sollen über die dafür passenden Instrumente beteiligt werden. Der Gesetzgeber kann die Rechte und die Ausnahmen definieren; die Verwertungsgesellschaften können Lizenzen und Vergütungen für grosse Mengen von Nutzungen effizient organisieren.
Zunehmend verfügen die Verwertungsgesellschaften auch über technische Grundlagen für die künftige Rechteverwaltung, etwa den International Standard Content Code (ISCC) zur Identifikation von Inhalten, Content Credentials nach dem Standard der Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA) und die Initiative von ProLitteris für ein Swiss Copyright Office.
Halten wir das Beteiligungsprinzip im Urheberrecht hoch. Es verbindet Freiheit und Vergütung, Nutzung und Verantwortung, Werkschöpfung und Wertschöpfung.