Es stellte sich eine klassische Frage des Urheberrechts: Wo endet die freie Inspiration, und wo beginnt die Bearbeitung eines geschützten Werks?
Das Werk ist geschützt, aber der Stil ist frei. Das Urheberrecht schützt konkrete Formen des Ausdrucks sowie die kreative Auswahl und Anordnung von Elementen. Ideen, Konzepte, Techniken und Stile bleiben frei.
Deshalb darf man die Merkmale einer Kunstrichtung aufgreifen. Beispiele sind die kräftigen Farben und die Serialität der Pop Art, die geometrischen Formen des Bauhauses oder die technisch-mechanische Anmutung kinetischer Kunst.
Auch Zahnräder, Metallstäbe, Rohre, Schrottteile, Bewegung, Geräusche oder eine spielerisch zwecklose Mechanik gehören für sich allein niemandem. Solche Gestaltungsmittel können in neuen Werken verwendet werden.
Das gilt auch dann, wenn eine solche Gestaltung sogleich an einen bestimmten Künstler oder eine bestimmte Künstlerin erinnert. Der Erfolg, stilbildend gearbeitet und gewirkt zu haben, ändert die Regeln des Urheberrechts nicht.
Wenn hinter einer stilistischen Anlehnung ein bestimmtes Werk erkennbar bleibt, kommt es auf die übernommenen Elemente an.
Entscheidend ist, ob konkrete individuelle Elemente eines geschützten Werks übernommen wurden. Das kann eine besondere Kombination von Formen, Farben, Materialien, Proportionen, Bewegungsabläufen oder anderen Gestaltungselementen sein.
Bleibt der individuelle Charakter des verwendeten Werks erkennbar, kann eine Bearbeitung vorliegen. Dafür braucht es grundsätzlich die Zustimmung der Rechteinhaber. Das gilt auch dann, wenn das neue Objekt einen anderen Zweck erfüllt. Ein Kunstwerk kann beispielsweise in ein Lüftungsgitter, ein Möbelstück oder ein Werbemittel übertragen werden.
Liegt dagegen nur eine allgemeine technisch-mechanische Ästhetik vor, spricht dies für eine freie Inspiration. Der Abstand zum ursprünglichen Werk wächst insbesondere, wenn keine charakteristische Komposition, keine besonderen Formen und keine kennzeichnenden Einzelheiten übernommen werden.
In einem Fall wie diesem sind das Vorbild und der Entwurf konkret zu vergleichen:
- Welche Elemente stammen aus einem bestimmten Werk?
- Welche Elemente ergeben sich aus der technischen Funktion?
- Welche Gestaltungsmittel sind allgemein bekannt?
- Welche Gesamtwirkung entsteht?
- Bleibt ein bestimmtes Werk in seinen individuellen Zügen erkennbar?
Darf der Name des Künstlers genannt werden? Eine Inspirationsquelle darf man erwähnen. Die Aussage, eine Gestaltung sei «von Jean Tinguely inspiriert» oder greife die Ästhetik kinetischer Maschinenkunst auf, ist keine Urheberrechtsverletzung. Kunst darf genau darin bestehen, dass man sich explizit oder implizit auf frühere Werke und Stile bezieht. Eine Erwähnung darf aber keine Zusammenarbeit, Zustimmung oder Autorisierung vortäuschen. Bezeichnungen wie «Tinguely-Lüftungsgitter» wären falsch, wenn der Künstler oder seine Rechtsnachfolger am Projekt nicht beteiligt waren. Je nach Verwendung können neben dem Urheberrecht auch das Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht, das Markenrecht oder das Lauterkeitsrecht betroffen sein.
Welche Empfehlungen ergeben sich für Objekte wie das Lüftungsgitter, wenn man das Urheberrecht im Griff haben will?
- Abstand vergrössern: Formen, Anordnung, Material, Farben und Gesamtwirkung möglichst eigenständig gestalten.
- Original und Entwurf vergleichen: Übernommene und abweichende Elemente schriftlich festhalten.
- Beschreibung präzisieren: Von einer Stilrichtung oder Inspirationsquelle sprechen. Keine Autorisierung oder Mitwirkung suggerieren.
- Beurteilung dokumentieren: Bei einem Grenzfall eine urheberrechtliche Einschätzung einholen und festhalten.
- Rechteinhaber konsultieren: Bleibt ein bestimmtes Werk deutlich erkennbar, empfiehlt sich eine vorgängige Klärung mit der Künstlerin oder dem Künstler, den Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft.
Die wichtigste Regel bleibt diese: Ein Stil darf inspirieren. Je stärker das neue Objekt die individuellen Elemente eines bestimmten Werks übernimmt, desto eher braucht es eine Zustimmung. Zusammengefasst: Inspiration ja, Übernahme nein.