ProLitteris

Häufig gestellte Fragen

Warum Rechnungen von der ProLitteris?

Weshalb erhalten wir Rechnungen von der ProLitteris?

Wenn in Betrieben, Firmen, öffentlichen Verwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Copyshops etc. urheberrechtlich geschützte Werke, d.h. Texte, Bilder, graphische Darstellungen, Fotografien usw. aus Büchern, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften kopiert werden, haben die Berechtigten, d.h. die Urheberinnen, Urheber, Verlage, aufgrund des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Artikel 19 und 20 URG). Die Berechtigten dürfen diese Vergütung jedoch nicht selber geltend machen, sondern sie müssen sie über eine sogenannte konzessionierte Urheberrechtsgesellschaft einziehen lassen (Artikel 20, Absatz 4 URG). Da die ProLitteris von der zuständigen Bundesbehörde, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungen erhalten hat, kann bzw. muss sie im Namen der von ihr vertretenen Urheberinnen, Urheber und Verlage bei den Nutzern, also den Betrieben, Firmen, öffentlichen Verwaltungen, Bibliotheken, Schulen usw. die im Tarif vorgesehenen Vergütungen einziehen. Diese Rechnungsstellung erfolgt einmal pro Jahr.

Warum zwei Rechnungen von der ProLitteris?

Weshalb erhalten wir zwei Rechnungen?

Die eine Rechnung betrifft das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke mittels der üblichen Vervielfältigungsgeräte wie Fotokopierapparate, Multifunktionsgeräte, Faxgeräte etc. auf Papier. Die entsprechenden für solche Verwendungen geschuldeten Vergütungen basieren auf dem Gemeinsamen Tarif 8, der bereits seit 1996 in Kraft ist und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten EschK, www.eschk.admin.ch) genehmigt wurde.

Die zweite Rechnung betrifft das Verwenden urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten betriebsinternen Netzwerken, d.h. das digitale Vervielfältigen in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirmen, Scannern oder ähnlichen Geräten). Die entsprechenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 9, der seit 2004 gilt und ebenfalls von der EschK geprüft und genehmigt wurde.

Es werden keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert, gespeichert oder weiterverbreitet

Müssen wir die Rechnungen der ProLitteris selbst dann zahlen, wenn in unserem Betrieb oder in unserer Firma gar keine Kopien
urheberrechtlich geschützter Werke hergestellt, gespeichert oder weiterverbreitet werden?

Ja. Sobald Ihre Firma oder Ihr Betrieb ein Kopiergerät gekauft, gemietet oder geleast hat, ist die Möglichkeit gegeben, mittels dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Vorlagen zu kopieren. Das Schweizerische Bundesgericht, hat in seinem Entscheid aus dem Jahre 1999 (125 III S. 141 ff)  klar und eindeutig festgehalten, dass die in den Tarifen festgelegten Vergütungen selbst dann geschuldet sind, wenn keine einzige Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes hergestellt wird: «Wer ein Kopiergerät betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt.» (BGE 125 III S. 147).
Wenn ein Betrieb oder eine Firma über ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät verfügt und wenn die übrigen im Gemeinsamen Tarif 8 vorhandenen Voraussetzungen erfüllt sind, so ist die in Rechnung gestellte Vergütung der ProLitteris zu entrichten.
Da die digitale Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke vom Gemeinsamen Tarif 9, also auch von einem Pauschaltarif geregelt wird, gelten die vom Bundesgericht im oben erwähnten Entscheid festgehaltenen Klarstellungen auch in diesem Bereich.  Ein Betrieb, der über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt und unter die Tarifpflicht des Gemeinsamen Tarifes 9 fällt, ist in jedem Fall vergütungspflichtig, d.h. ohne Rücksicht auf die tatsächliche Zahl der im betriebsinternen Netzwerk eingespeicherten und weiterverbreiteten urheberrechtlich geschützten Werke.

Höhe der Vergütungen

Wovon hängt die Höhe der Vergütungen ab?

Die Höhe der von der ProLitteris geltend gemachten Vergütungen hängt einerseits von der individuellen Brancheneinteilung und andererseits von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Firma oder eines Betriebes ab. Beide Angaben finden Sie auf den einzelnen Rechnungen. Aufgrund der in den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 enthaltenen Kategorien lässt sich anhand der beiden Angaben die jährliche Vergütung bestimmen.
Bitte beachten Sie, dass für die in einem Jahr gestellte Rechnung immer die Mitarbeiterzahl per 31. Dezember des Vorjahres massgebend ist. Sollte sich die Zahl der Angestellten im Berechnungsjahr geändert haben, kann diese Mutation erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Wir bitten Sie deshalb, die laufende Rechnung zu begleichen und uns die neue Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

Die auf der Rechnung angegebene Anzahl Angestellten stimmt nicht

Wie müssen wir vorgehen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht stimmen?

Basieren die Rechnungen der ProLitteris auf Angaben, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen, ist also beispielsweise eine zu hohe oder eine zu niedrige Anzahl Angestellten angegeben oder eine falsche Branchenzuordnung, so sind solche Unstimmigkeiten der ProLitteris stets schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail zu melden. Dies gilt auch für Berichtigungen bei der Rechnungsadresse. Die Korrekturen oder Ergänzungen können direkt auf den Rechnungen, die Sie erhalten haben und uns wieder zurücksenden, vorgenommen werden. Telefonische, also mündlich gemachte Korrekturen können wir leider nicht entgegennehmen, da wir für die Korrektheit der Rechnungen gegenüber der Revisionsstelle und dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einstehen müssen.

Kein Fotokopiergerät oder Netzwerk vorhanden

Was müssen wir tun, wenn in unserer Firma oder in unserem Betrieb gar kein Fotokopiergerät oder gar kein betriebsinternes Netzwerk vorhanden ist?

Wenn in Ihrer Firma oder in Ihrem Betrieb tatsächlich kein für das Vervielfältigen geeignetes Gerät (Fotokopiergerät Telefaxgerät, Multifunktionsgerät, Drucker o.ä.) oder kein betriebsinternes Netzwerk (mindestens zwei Arbeitsplätze mit Computer-Bildschirmen) vorhanden ist, was praktisch nie anzutreffen ist, so muss eine entsprechende Erklärung ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet werden. Damit die ProLitteris die Rechtsgültigkeit der Unterschrift kontrollieren kann, muss der Erklärung eine Kopie des Handelsregisterauszuges beigefügt werden. (Das entsprechende Formular für die Erklärung erhalten Sie durch Doppelklick auf die unterstrichene Wortgruppe.)

Zusätzliche Informationen?

Wo erhalte ich weitere Informationen und Auskünfte?

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.prolitteris.ch. Unter der Rubrik «Reprografierechnungen» finden Sie weitere Informationen sowie die vollständigen Gemeinsamen Tarife 8 und 9 mit den Brancheneinteilungen und den entsprechenden Vergütungsansätzen. Über die «Info-Line» der ProLitteris (Tel: 043 300 66 50, 9-12 Uhr) oder über E-Mail (reprografie@prolitteris.ch) können weitere Auskünfte eingeholt werden.