Die Bedingungen und die von den Schulen zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 9 III (GT 9 III) geregelt.
Der Gemeinsame Tarif 9 III bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Schulen in der Schweiz.
Bei der im Gemeinsamen Tarif 9 III geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das digitale Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirmen, Scannern oder ähnlichen Geräten). Als Vervielfältigung gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals. Dabei können die Daten (z.B. Texte aus einem Buch, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel) mit Hilfe von Scannern oder ähnlichen Geräten sowie direkt aus dem Internet, aus E-Mail-Anhängen oder ab bestehenden Datenträgern (z.B. CDs, CD-R, DVD-R) heruntergeladen und ins interne Netzwerk des Betriebes (Intranet) eingegeben worden sein.
Der GT 9 III deckt das Herstellen digitaler Vervielfältigungen durch die Lehrpersonen, die Schüler und Schülerinnen für den Unterricht in der Klasse sowie digitaler Vervielfältigungen durch die Schulverwaltung für schulinterne Zwecke ab.
Der Gemeinsame Tarif 9 III erlaubt nur das ausschnittweise digitale Vervielfältigen urheberrechtlicher Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) und Leistungen für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 9 III gestattet nicht
Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.
Im Gemeinsamen Tarif 9 III sind folgende Vergütungen festgelegt:
A | Berufsbefähigende Ausbildung | ||||
a) | Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten) | ||||
| CHF 0.45 |
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b) | Sekundarstufe II | ||||
| Vollzeit: | CHF 1.61 |
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| Teilzeit: | CHF 0.30 |
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c) | Tertiärstufe |
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| Höhere Fachschulen | Musikhochschulen | Fachhochschulen | Universitäre Hochschulen (Universitäten, ETH) andere Ausbildungsprogramme |
| Vollzeit: |
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| Bis 31.12.2013 | CHF 2.80 | CHF 3.50 | CHF 4.90 | CHF 7.- |
| ab 1.1.2014 | CHF 3.20 | CHF 4.00 | CHF 5.60 | CHF 8.00 |
| Teilzeit: |
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| Bis 31.12.2013 | CHF 0.46 |
| CHF 0.81 |
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| ab 1.1.2014 | CHF 0.50 |
| CHF 0.90 |
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B | Weiterbildung |
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a) | Schulen der Tertiärstufe |
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| CHF 2.00 pro Teilnehmer eines MAS Programms | ||||
b) | Quartärstufe |
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| Anzahl jährliche Teilnehmerstunden x CHF 1.49 : 1200 | ||||
Die Tarifansätze von GT 9 III erfahren im Tertiärbereich eine leichte Erhöhung per 1.1.2014.
Die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zieht im Bereich der berufsbefähigenden Ausbildung im Namen der ProLitteris die tariflichen Vergütungen bei allen öffentlichen Schulen der Kantone und Gemeinden sowie für einige weitere von ihr bezeichnete Schulen ein. Sie überweist die eingenommenen Vergütungen nach Abzug für ihre Inkasso-Tätigkeit der ProLitteris. Somit erhalten nur Privatschulen direkt eine Rechnung von der ProLitteris.
Im Bereich der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II decken die jährlichen Vergütungen pro Schülerin und Schüler gemäss GT 9 III auch das ausschnittweise Vervielfältigen von Musiknoten in den Musikschulen ab.
Das für Lehrer und Schüler einer Schule unentgeltliche Aufzeichnen, Zugänglichmachen und Abrufen ganzer Radio- und Fernsehsendungen auf einer passwortgeschützten Plattform wie nanoo.tv ist separat mit der ProLitteris vertraglich zu regeln und speziell gemäss GT 9 III Ziff 6.3 zu vergüten.
Das Herstellen eines neuen Lehrmittels durch Lehrpersonen fällt nicht unter die gesetzliche Erlaubnis von Artikel 19 und 20 URG. Es ist daher nicht gestattet, dass beispielsweise sämtliche Lehrer einer Schule dieselben – aus verschiedenen Lehrmitteln herauskopierten oder gescannten – Unterlagen verwenden, da dies faktisch einem verlegten Lehrmittel entspricht.
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.4.7) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.