ProLitteris

Tarif für öff. Verwaltung

Gemeinsamer Tarif 9 I:

Die Bedingungen und die von den öffentlichen Verwaltungen zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 9 I (GT 9 I) geregelt. 

Nutzungsbereich:

Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt folgende Nutzer ab:

Verwaltungen des Bundes:

  • Bundeskanzlei
  • Bundesversammlung
    > Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
    > Eidg. Departement des Innern
    > Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
    > Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
    > Eidg. Finanzdepartement
    > Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
    > Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
  • Rechtspflege des Bundes
  • Eidgenössisches Versicherungsgericht
  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
  • Verwaltungen der Kantone / Kantonales Gerichtswesen
  • Verwaltungen der Städte und Gemeinden

Nutzungsumfang:

Bei der im Gemeinsamen Tarif 9 I geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das digitale Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirmen, Scannern oder ähnlichen Geräten). Als Vervielfältigung gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals. Dabei können die Daten (z.B. Texte aus einem Buch, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel) mit Hilfe von Scannern oder ähnlichen Geräten sowie direkt aus dem Internet, aus E-Mail-Anhängen oder ab bestehenden Datenträgern (z.B. CDs, CD-R, DVD-R) heruntergeladen und ins interne Netzwerk des Betriebes (Intranet) eingegeben worden sein.

Der Gemeinsame Tarif 9 I erlaubt nur das ausschnittweise digitale Vervielfältigen und Verwenden urheberrechtlich geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) und Leistungen für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 9 I gestattet nicht

  • das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs, insbesondere im Internet oder ähnlichen Netzwerksystemen
  • das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werk-exemplare
  • das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen im Rahmen von On-demand-Diensten bzw. Near-on-demand-Diensten, insbesondere für audiovisuelle und musikalische Werke
  • das Verändern oder Bearbeiten der geschützten Werke und Leistungen

Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Rechtsinhabern direkt eingeholt werden.

Vergütungen:

Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Rechtsinhabern direkt eingeholt werden. Der Gemeinsame Tarif 9 I sieht zwei Vergütungsarten vor: die pauschale und die individuelle Vergütung. Zusätzlich sind Vergütungen für Medienspiegel zu entrichten.
Für die Berechnung der Vergütung nach GT 9 I sind folgende Faktoren massgebend:

  • der Vergütung von 3,5 Rappen pro Kopie im Format A4
  • des Branchenkoeffizienten, das heisst des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen, der beim GT 9 I im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt
  • der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamtkopiemenge.


Diese individuellen Vergütungen werden innerhalb des GT 9 I bei folgenden Nutzern geltend gemacht:

  • Bundesverwaltung
  • Schweizerische Unfallversicherung
  • die Städte Bern, Genf, Lausanne, Winterthur und Zürich
  • Verwaltungen der Kantone
  • das Gerichtswesen der Kantone
  • Rechtspflege des Bundes

Die Städte (mit Ausnahme von Bern, Genf, Lausanne, Winterthur und Zürich) und Gemeinden entrichten eine pauschale Vergütung je nach Anzahl Einwohner. Die niedrigste Vergütung beträgt CHF 45 pro Jahr (1 – 1000 Einwohner), die höchste CHF 1‘260 (75‘001 – 1‘000‘000 Einwohner). Die Tarifansätze von GT 9 I erfahren eine leichte Erhöhung per 1.1.2013.
Die Vergütungen für elektronische Medienspiegel richten sich nach speziellen Bestimmungen («Merkblatt Presse- und Medienspiegel») (→ Ziff. 3.7.2).

Detaillierte Informationen:

Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.