Die Bedingungen und die von den Unternehmen im Bereich der Industrie und des verarbeitenden Gewerbes zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 9 V (GT 9 V) geregelt.
Der Gemeinsame Tarif 9 V bezieht sich auf den Bereich der Industrie und auf das verarbeitende
Gewerbe und deckt folgende Branchen ab:
Bei der im Gemeinsamen Tarif 9 geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das digitale Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirmen, Scannern oder ähnlichen Geräten). Als Vervielfältigung gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals. Dabei können die Daten (z.B. Texte aus einem Buch, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel) mit Hilfe von Scannern oder ähnlichen Geräten sowie direkt aus dem Internet, aus E-Mail-Anhängen oder ab bestehenden Datenträgern (z.B. CDs, CD-R, DVD-R) heruntergeladen und ins interne Netzwerk des Betriebes (Intranet) eingegeben worden sein.
Der Gemeinsame Tarif 9 V erlaubt nur das ausschnittweise digitale Vervielfältigen urheberrechtlicher Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) und Leistungen für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 9 V gestattet nicht
Für diese nicht vom Tarif erfassten Verwendungen sind die entsprechenden Rechte bei den Rechtsinhabern einzuholen.
Da die individuelle Erhebung der vom GT 9 V abgedeckten Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke bei jeder einzelnen Firma enorm aufwändig wäre, sind im Gemeinsamen Tarif 9 V pauschale Vergütungen vorgesehen. Bis zu einer gewissen Betriebsgrösse sind verschiedene Vergütungsansätze festgelegt – und zwar unabhängig von der tatsächlich erfolgten Nutzung und der Anzahl Vervielfältigungen. Es handelt sich bei diesen Vergütungen also um eine automatisch geschuldete Abgabe, sobald ein Betrieb die zu seiner Branche zugehörige, erforderliche Anzahl Angestellte erreicht. Dieses Pauschalvergütungssystem wurde vom Schweizerischen Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 ausdrücklich bestätigt.
Mit Grossfirmen, die mehrere hundert Angestellte beschäftigen, unterhält die ProLitteris Einzelverträge, in denen die Vergütungen aufgrund der jährlichen Gesamtkopiemenge berechnet werden.
Die Vergütungsansätze für jede einzelne Branche sind in Ziffer 6.3 des Gemeinsamen Tarifes 9 V (→ Ziff. 1.6) festgelegt. Die Tarifansätze erfahren eine leichte Erhöhung per 1.1.2013.
Die Vergütungen für elektronische Medienspiegel richten sich nach speziellen Bestimmungen («Merkblatt Presse- und Medienspiegel») (→ Ziff. 3.7.2).
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.4.7) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.