Die Bedingungen und die von den Bibliotheken zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 9 II (GT 9 II) geregelt.
Bei der im Gemeinsamen Tarif 9 II geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das digitale Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirmen, Scannern oder ähnlichen Geräten). Als Vervielfältigung gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals. Dabei können die Daten (z.B. Texte aus einem Buch, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel) mit Hilfe von Scannern oder ähnlichen Geräten sowie direkt aus dem Internet, aus E-Mail-Anhängen oder ab bestehenden Datenträgern (z.B. CDs, CD-R, DVD-R) heruntergeladen und ins interne Netzwerk des Betriebes (Intranet) eingegeben worden sein. Der Gemeinsame Tarif 9 II erlaubt nur das ausschnittweise digitale Vervielfältigen und Verwenden urheberrechtlich geschützter Werke (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) und Leistungen für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 9 II gestattet nicht
Für diese nicht vom Tarif erfassten Verwendungen sind die entsprechenden Rechte bei den Rechtsinhabern einzuholen.
Bibliotheken haben für die Herstellung digitaler Vervielfältigungen im betriebsinternen Netzwerk (Intranet) zur internen Information und Dokumentation der Angestellten Pauschalvergütungen zu entrichten. Diese Bibliothekspauschalen richten sich nach der Anzahl der Angestellten in der Bibliothek. Bibliotheken, welche weniger als 2 Personen vollzeitlich beschäftigen (nach Stellenprozenten gerechnet), haben keine Vergütungen zu entrichten.
Stellt eine Bibliothek für Kunden Vervielfältigungen her oder stellt sie diesen Kunden entsprechende Geräte für die Herstellung von Vervielfältigungen zur Verfügung, so hat die betreffende Bibliothek für diese Verwendungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 9 II (→ Ziff. 1.6) Vergütungen zu bezahlen. Diese berechnen sich nach folgender Formel:
Anzahl verwendete Dokumentseiten x 0.70 x CHF 0.035
Die Tarifansätze von GT 9 II erfahren eine leichte Erhöhung per 1.1.2013. Für die Rechnungsstellung im laufenden Jahr gelten die Angaben des Vorjahres.
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9»)(→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.