Die Bedingungen und die von den Schulen zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 III (GT 8 III) (→ Ziff. 1.6) geregelt.
Der Gemeinsame Tarif 8 III bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Schulen in der Schweiz.
Bei der im Gemeinsamen Tarif 8 III geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, Multifunktionsgeräten, Telefaxapparaten, Druckern oder ähnlichen Geräten in Schulen. Der Gemeinsame Tarif 8 III deckt das Herstellen von Vervielfältigungen durch die Lehrpersonen, die Schüler und Schülerinnen für den Unterricht in der Klasse sowie Vervielfältigungen durch die Schulverwaltung für schulinterne Zwecke ab.
Der Gemeinsame Tarif 8 III erlaubt nur das ausschnittweise Kopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.).
Der Gemeinsame Tarif 8 III gestattet nicht
Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.
Im Gemeinsamen Tarif 8 III sind folgende Vergütungen festgelegt:
A Berufsbefähigende Ausbildung
a) Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten)
CHF 1.48
b) Sekundarstufe II
Vollzeit: CHF 4.60
Teilzeit: CHF 0.85
c) Tertiärstufe
Höhere Fachschulen
Vollzeit: CHF 8.00
Teilzeit: CHF 1.32
Musikhochschulen
Vollzeit: CHF 8.00
Fachhochschulen
Vollzeit: CHF 14.00
Teilzeit: CHF 2.31
Universitäre Hochschulen (Universitäten, ETH) andere Ausbildungsprogramme
CHF 20.00
B Weiterbildung
a) Schulen der Tertiärstufe
CHF 5.- pro Teilnehmer eines MAS Programms
CHF 3.- pro Teilnehmer eines DAS Programms
CHF 2.- pro Teilnehmer eines CAS Programms
b) Übrige Schulen
Anzahl jährliche Teilnehmerstunden x CHF 4.25 : 1200
Die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zieht im Namen der ProLitteris im Bereich der berufsbefähigenden Ausbildung die tariflichen Vergütungen bei allen öffentlichen Schulen der Kantone und Gemeinden sowie für einige weitere von ihr bezeichnete Schulen ein. Sie überweist die eingenommenen Vergütungen nach Abzug eines Rabatts für ihre Inkasso-Tätigkeit der ProLitteris. Somit erhalten nur Privatschulen direkt eine Rechnung von der ProLitteris.
Im Bereich der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II decken die jährlichen Vergütungen pro Schülerin und Schüler gemäss GT 8 III auch das ausschnittweise Vervielfältigen von Musiknoten in den Musikschulen ab.
Das Herstellen eines neuen Lehrmittels durch Lehrpersonen fällt nicht unter die gesetzliche Erlaubnis von Artikel 19 und 20 URG. Es ist daher nicht gestattet, dass beispielsweise sämtliche Lehrer einer Schule dieselben – aus verschiedenen Lehrmitteln herauskopierten oder gescannten – Unterlagen verwenden, da dies faktisch einem verlegten Lehrmittel entspricht.
Das Herstellen und Verwenden von schulinternen Pressespiegeln ist separat zu vergüten (siehe unter «Presse- und Medienspiegel»).
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.