ProLitteris

Tarif für öff. Verwaltung

Gemeinsamer Tarif 8 I:

Die Bedingungen und die von den öffentlichen Verwaltungen zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 I (GT 8 I) (→ Ziff. 1.6) geregelt. 

Nutzungsbereich:

Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt folgende Nutzer ab:

  • Verwaltungen des Bundes:
    > Bundeskanzlei
    > Bundesversammlung
    > Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
    > Eidg. Departement des Innern
    > Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
    > Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
    > Eidg. Finanzdepartement
    > Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
    > Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
  • Rechtspflege des Bundes
  • Eidgenössisches Versicherungsgericht
  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
  • Verwaltungen der Kantone / Kantonales Gerichtswesen
  • Verwaltungen der Städte und Gemeinden

Nutzungsumfang:

Bei der im Gemeinsamen Tarif 8 I geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, Multifunktionsgeräten, Telefaxapparaten, Druckern oder ähnlichen Geräten.

Der Gemeinsame Tarif 8 I erlaubt nur das ausschnittweise Kopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 8 I gestattet nicht

  • das Vervielfältigen ganzer oder weitgehend vollständiger im Handel erhältlicher Werkexemplare
  • das Bearbeiten oder Ändern geschützter Werke 
  • der Versand vervielfältigter Werke von der Schweiz ins Ausland sowie das Vervielfältigen geschützter Werke im Ausland.

Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.

Vergütungen:

Der Gemeinsame Tarif I sieht zwei Vergütungsarten vor: die pauschale und die individuelle Vergütung. Zusätzlich sind Vergütungen für Pressespiegel zu entrichten.

Die jährlichen individuellen Vergütungen, welche die Nutzer für die Verwendungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif I zu bezahlen haben, errechnen sich anhand

  • der Entschädigung von 3,5 Rappen pro Kopie im Format A4
  • des Branchenkoeffizienten, das heisst des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen, der beim Gemeinsamen Tarif 8 I im Bereich zwischen 1 und 2% liegt
  • der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamtkopiemenge

Diese individuellen Vergütungen werden innerhalb des Gemeinsamen Tarifs 8 I bei folgenden Nutzern geltend gemacht:

  • Bundesverwaltung 
  • Schweizerische Unfallversicherung
  • die Städte Bern, Genf, Lausanne, Winterthur und Zürich
  • Verwaltungen der Kantone 
  • das Gerichtswesen der Kantone
  • Rechtspflege des Bundes

Die Städte (mit Ausnahme von Bern, Genf, Lausanne,Winterthur und Zürich) und Gemeinden entrichten eine pauschale Vergütung je nach Anzahl Einwohner. Die niedrigste Vergütung beträgt CHF 100.- pro Jahr (1 – 1000 Einwohner), die höchste CHF 2.800.- (75 000 – 1 000 000 Einwohner).

Detaillierte Informationen:

Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.