Die Bedingungen und die von den öffentlichen Verwaltungen zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 I (GT 8 I) (→ Ziff. 1.6) geregelt.
Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt folgende Nutzer ab:
Bei der im Gemeinsamen Tarif 8 I geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, Multifunktionsgeräten, Telefaxapparaten, Druckern oder ähnlichen Geräten.
Der Gemeinsame Tarif 8 I erlaubt nur das ausschnittweise Kopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 8 I gestattet nicht
Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.
Der Gemeinsame Tarif I sieht zwei Vergütungsarten vor: die pauschale und die individuelle Vergütung. Zusätzlich sind Vergütungen für Pressespiegel zu entrichten.
Die jährlichen individuellen Vergütungen, welche die Nutzer für die Verwendungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif I zu bezahlen haben, errechnen sich anhand
Diese individuellen Vergütungen werden innerhalb des Gemeinsamen Tarifs 8 I bei folgenden Nutzern geltend gemacht:
Die Städte (mit Ausnahme von Bern, Genf, Lausanne,Winterthur und Zürich) und Gemeinden entrichten eine pauschale Vergütung je nach Anzahl Einwohner. Die niedrigste Vergütung beträgt CHF 100.- pro Jahr (1 – 1000 Einwohner), die höchste CHF 2.800.- (75 000 – 1 000 000 Einwohner).
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.