Die Bedingungen und die von den Kopier- und Reprografie-Betrieben zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 IV (GT 8 IV) geregelt.
Der Gemeinsame Tarif 8 IV bezieht sich auf das Vervielfältigen geschützter Werke in Reprografie- und Kopierbetrieben, die für ihre Kunden auf ihren eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder ihren Kunden geeignete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen.
Unter «Vervielfältigen» wird das Herstellen von ein- oder mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder von Teilen davon verstanden und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopier- oder ähnlichen Geräten (z.B. Multifunktionsmaschinen, DocuTech-Maschinen).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Leistung der Kopiergeräte und dem geschützten Anteil der kopierten Werke:
Gruppe | Kopien pro Minute | Anteil | Vergütung pro Gerät pro Jahr |
|---|---|---|---|
A | 1 bis 45 | 9% | 200.- |
B | 46 bis 69 | 5% | 400.- |
C | 70 bis 105 | 2% | 530.- |
D | ab 106 | 1% | 870.- |
Die Reprografie -und Kopierbetriebe sind verpflichtet, der ProLitteris die notwendigen Angaben über die Anzahl der in ihrem Betrieb vorhandenen Geräte pro Gerätegruppe zur Verfügung zu stellen. Stichtag für die Meldung des Gerätebestandes ist der 1. Januar des laufenden Jahres.
Der Verband Copyprintsuisse zieht bei seinen Mitgliedern die Vergütungen zu Handen der ProLitteris ein.
Ist ein Betrieb (im Sinne vom Gemeinsamen Tarif 8), beispielsweise ein Druckereigeschäft, neben seiner Haupttätigkeit auch als Reprografie- oder Kopierbetrieb tätig, ist diese Nebentätigkeit separat gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8 IV zu regeln (vgl. Gemeinsamer T 8 VI, Ziffer 6.2).
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.