ProLitteris

Tarif für Industrie und Gewerbe

Gemeinsamer Tarif 8 V:

Die Bedingungen und die von den Unternehmen im Bereich der Industrie und des verarbeitenden Gewerbes zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 V (GT 8 V) geregelt.

Nutzungsbereich:

Der Gemeinsame Tarif 8 V bezieht sich auf den Bereich der Industrie und auf das verarbeitende
Gewerbe und deckt folgende Branchen ab:

  • Textilindustrie, Bekleidung und Ausrüstung
  • Bereich Papier, Grafik und Druck
  • Bereich Chemie und Pharmazeutik
  • Herstellung von Medizinalprodukten
  • Maschinen- und Metallindustrie
  • Industrie der Elektrik, Optik und Elektronik, Telekommunikation
  • Uhren- und Automatenindustrie
  • Lebensmittel-, Getränke- und Genussmittelherstellung und -verarbeitung
  • Baugewerbe
  • Gewerbe der Bauzulieferer
  • Gartenbaugewerbe
  • Kunsthandwerk
  • Landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen
  • Holzindustrie und Forstwesen
  • übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung

Nutzungsumfang:

Bei der im Gemeinsamen Tarif 8 V geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, Multifunktionsgeräten, Telefaxapparaten, Druckern oder ähnlichen Geräten.

Der Gemeinsame Tarif 8 V erlaubt nur das ausschnittweise Kopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 8 V gestattet nicht

  • das Vervielfältigen ganzer oder weitgehend vollständiger im Handel erhältlicher Werkexemplare
  • das Bearbeiten oder Ändern geschützter Werke 
  • der Versand vervielfältigter Werke von der Schweiz ins Ausland sowie das Vervielfältigen geschützter Werke im Ausland.

Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.

Vergütungen:

Da die individuelle Erhebung der hergestellten Fotokopien urheberrechtlich geschützter Werke bei jeder einzelnen Firma enorm aufwändig wäre, sind im Gemeinsamen Tarif 8 V pauschale Vergütungen vorgesehen. Bis zu einer gewissen Betriebsgrösse sind verschiedene Vergütungsansätze festgelegt – und zwar unabhängig von der tatsächlich erfolgten Nutzung und der Anzahl Vervielfältigungen. Es handelt sich bei diesen Vergütungen also um eine automatisch geschuldete Abgabe, sobald ein Betrieb die zu seiner Branche zugehörige, erforderliche Anzahl Angestellte erreicht. Dieses Pauschalvergütungssystem wurde vom Schweizerischen Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 ausdrücklich bestätigt.

Mit Grossfirmen, die mehrere hundert Angestellte beschäftigen, unterhält die ProLitteris Einzelverträge, in denen die Vergütungen aufgrund der jährlichen Gesamtkopiemenge berechnet werden.

Die Vergütungsansätze für jede einzelne Branche sind in Ziffer 6.2 des Gemeinsamen Tarifes 8 V festgelegt.
Die Vergütungen für Pressespiegel richten sich nach speziellen Bestimmungen («Merkblatt Presse- und Medienspiegel»).

Detaillierte Informationen:

Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.