Die Bedingungen und die von den Bibliotheken zu entrichtenden Vergütungen sind im Gemeinsamen Tarif 8 II (GT 8 II) geregelt.
Bei der im Gemeinsamen Tarif 8 II geregelten und erlaubten Verwendung geht es um das Herstellen von ein- und mehrfarbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon und zwar auf Papier, Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopiergeräten, Multifunktionsgeräten, Telefaxapparaten, Druckern oder ähnlichen Geräten.
Der Gemeinsame Tarif 8 II erlaubt nur das ausschnittweise Kopieren urheberrechtlicher Vorlagen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Normenblätter, Broschüren usw.) für die interne Information oder Dokumentation.
Der Gemeinsame Tarif 8 II gestattet nicht
Die Rechte für diese erwähnten Verwendungen müssen bei den Berechtigten direkt eingeholt werden.
Vergütungen für die interne Nutzung durch die Angestellten:
Bibliotheken haben für das Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier zur internen Information und Dokumentation der Angestellten Pauschalvergütungen zu entrichten. Diese Bibliothekspauschalen richten sich nach der Anzahl der Angestellten in der Bibliothek. Bibliotheken, welche weniger als 2 Personen vollzeitlich beschäftigen (nach Stellenprozenten gerechnet), haben keine Vergütungen zu entrichten.
Vergütungen für Vervielfältigungen, welche für die Kunden der Bibliothek hergestellt werden:
Stellt eine Bibliothek für Kunden Vervielfältigungen her oder stellt sie diesen Kunden entsprechende Geräte für die Herstellung von Vervielfältigungen zur Verfügung, so hat die betreffende Bibliothek für diese Verwendungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8 II (→ Ziff. 1.6) Vergütungen zu bezahlen. Diese berechnen sich nach folgender Formel:
Gesamteinnahmen x CHF 0.035
Für die Rechnungsstellung im laufenden Jahr gelten die Angaben des Vorjahres.
Detaillierte Informationen sind in den Merkblättern («Merkblatt GT 8/9») (→ Ziff. 3.3.8) zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 zu finden.