ProLitteris

Rechtliche Grundlage

Grundsätzlich darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk, d.h. ein Buch, eine Zeitung, eine Zeitschrift, ein Bild, eine Fotografie usw. nur dann öffentlich verwendet werden, wenn die Berechtigten, also die Urheberin, der Urheber, der Verlag oder sonst ein Rechtsinhaber, mit der entsprechenden Nutzung einverstanden sind. Dieser Grundsatz ist im Schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG), das seit dem 1. Juli 1993 in Kraft ist und im Jahre 2008 revidiert wurde, niedergelegt. Es gibt aber Verwendungen, bei denen der Einfluss der Berechtigten zugunsten der Allgemeinheit eingeschränkt wird. Dies betrifft auch das sogenannte Vermietrecht: Gemäss Artikel 13 des Urheberrechtsgesetzes ist es den Berechtigten verwehrt, das Vermieten ihrer Werke zu verbieten. Wer jedoch Werkexemplare der Literatur und Kunst, d.h. Bücher, Tonträger, Tonbildträger etc. vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet den Berechtigten eine Vergütung. Keine Vergütungspflicht besteht beim Vermieten von Werken der Baukunst, der angewandten Kunst und von Werkexemplaren, die für eine bestimmte vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.

Wie auch beim Eigengebrauch (Herstellung von Vervielfältigungen) dürfen die Vergütungen nicht direkt von den Berechtigten eingezogen werden. Sie müssen von einer Urheberrechtsgesellschaft, welche die für dieses Inkasso notwendige Bewilligung (→ Ziff. 1.6) besitzt, geltend gemacht werden. Die ProLitteris hat diese Bewilligung erhalten und zwar vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (→ Ziff. 1.6).

Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Vermiet-Vergütungen sind zwingend in entsprechenden Tarifen zu regeln. Die das Vermietrecht betreffenden Tarife sind die Gemeinsamen Tarife 5 (→ Ziff. 6.1) und 6a (→ Ziff. 3.5.2). Der Gemeinsame Tarif 5 deckt das allgemeine Vermieten von Werkexemplaren ab und wird von der SUISA betreut. Der Gemeinsame Tarif 6a betrifft das Vermieten von Büchern, Tonträgern und Tonbildträgern in Bibliotheken und wird von der ProLitteris wahrgenommen. Er wurde mit den wichtigsten Nutzerorganisationen, so u.a. mit dem Dachverband der Urheberrechtsnutzer (DUN) und mit den Bibliotheksverbänden, ausgehandelt. Anschliessend wurde er dem Preisüberwacher vorgelegt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (→ Ziff. 1.6) auf seine Angemessenheit geprüft und genehmigt.