ProLitteris

Rechtliche Grundlage

Werke, welche für Menschen mit Behinderungen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrgenommen werden können, dürfen in einer zugänglichen Form hergestellt und verbreitet werden. Die berechtigten Urheberinnen und Urhebern haben jedoch Anspruch auf eine Vergütung. Diese Vergütung kann nur von einer zugelassenen Urheberrechtsgesellschaft geltend gemacht werden.

Grundsätzlich darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk, d.h. ein Buch, eine Zeitung, eine Zeitschrift, ein Bild, eine Fotografie usw. nur dann öffentlich verwendet werden, wenn die Berechtigten, also die Urheberin, der Urheber, der Verlag oder sonst ein Rechtsinhaber, mit der entsprechenden Nutzung einverstanden sind. Dieser Grundsatz ist im Schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG), das seit dem 1. Juli 1993 in Kraft ist und im Jahre 2008 revidiert wurde, niedergelegt. Es gibt aber Verwendungen, bei denen der Einfluss der Berechtigten zugunsten der Allgemeinheit eingeschränkt wird. Dies betrifft auch das Vervielfältigen von Werken für Menschen mit Behinderungen: Artikel 24 c des Urheberrechtsgesetzes erlaubt das Herstellen und Verbreiten von Werken in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form, wenn diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können.
Für diese spezielle Verwendung haben die Berechtigten, d.h. die Urheberinnen, Urheber, Verlage etc., Anspruch auf eine Vergütung. Wie auch im Bereich des Eigengebrauchs dürfen die Vergütungen nicht direkt von den Berechtigten eingezogen werden. Sie müssen von einer Urheberrechtsgesellschaft, welche die für dieses Inkasso notwendige Bewilligung besitzt, geltend gemacht werden. Die ProLitteris hat diese Bewilligung erhalten und zwar vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Vergütungen sind zwingend in entsprechenden Tarifen zu regeln. Der das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Werken für Menschen mit Behinderungen betreffende Tarif ist der Gemeinsame Tarif 10.

Er wurde mit den wichtigsten Nutzerorganisationen ausgehandelt, anschliessend dem Preisüberwacher vorgelegt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf seine Angemessenheit geprüft und genehmigt.