ProLitteris

Urheberrechtsgesellschaften

Allgemeines:

Obwohl Urheberinnen, Urhebern und anderen Berechtigten (Verlagen, Rechtsnachfolgern, Produzenten etc.) aufgrund des Urheberrechtsgesetzes ganz bestimmte Rechte und Vergütungsansprüche zustehen, ist es ihnen in vielen Fällen nicht möglich, diese Rechte wahrzunehmen, da sie die Verwendung ihrer Werke nicht kontrollieren können, weil sie von solchen Nutzungen gar keine Kenntnis haben und deshalb auch nicht rechtzeitig entsprechende Bewilligungen und Rechteeinräumungen erteilen können. Dies trifft beispielsweise beim Vervielfältigen von Texten, Bildern, Musiknoten, audiovisuellen Werken usw. mittels analoger oder digitaler Geräte (Fotokopierapparate, PCs, Internetbrowsern) zu oder wenn in öffentlich zugänglichen Lokalen (Restaurants, Warenhäusern, Flughäfen, Hotels) von Radio- oder Fernsehanstalten gesendete Werke über entsprechende Geräte wahrnehmbar gemacht werden. Dabei werden unzählige urheberrechtlich geschützte Werke  verwendet. Es wäre sowohl den Nutzern, d.h. denjenigen Institutionen, Firmen, Betrieben etc., welche die Werke weitersenden, fotokopieren, reproduzieren, downloaden, nicht zuzumuten, bei den einzelnen Berechtigten in aller Welt vor der Werkverwendung die in Frage kommenden Nutzungsbewilligungen einzuholen, es wäre aber insbesondere auch den betroffenen Berechtigten, also den Urheberinnen, Urhebern, Verlagen, Rechtsnachfolgern der verwendeten Werke absolut un-möglich, die Nutzungen ihrer Werke einzeln zu lizenzieren.

Gesetzliche Lizenzen

Der schweizerische Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz für verschiedene Fälle sogenannte gesetzliche Lizenzen vorgesehen. Die wichtigste betrifft den sog. Eigengebrauch. Aufgrund der Bestimmungen über den Eigengebrauch (Art. 19 und 20 URG) ist es grundsätzlich erlaubt, gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne konkrete Erlaubnis der Berechtigten Teile aus veröffentlichten Werken zu vervielfältigen. Die entsprechenden Vergütungen können jedoch nur über eine Urheberrechtsgesellschaft eingezogen werden.

Kollektive Wahrnehmung:

Aus diesem Grunde haben sich in den meisten Ländern Urheberinnen und Urheber zu sogenannten Urheberrechts- oder Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, die für ihre Mitglieder in treuhänderischer Funktion bestimmte urheberrechtliche Nutzungsrechte kollektiv wahrnehmen. Zahlreiche Urheberrechtsgesetze – so auch das schweizerische – sehen für einige Verwendungen sogar zwingend vor, dass die den Berechtigten für bestimmte Verwendung ihrer Werke geschuldeten Vergütungen ausschliesslich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden müssen.
In der Schweiz existieren fünf  Verwertungsgesellschaften, die aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenösisschen Instituts für Geistiges Eigentum zugelassen sind und die sich folgender Bereiche annehmen:

ProLitteris

Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft (www.prolitteris.ch):

Werke der Literatur und der bildenden Kunst und für bestimmte Bereiche auch dramatische Werke (Romane, Gedichte, Essays, Zeitungs- und Zeit-schriftenartikel, Bilder, Fotografien, Hörspiele, Drehbücher etc.)

SUISA

Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (www.suisa.ch):

Nichtdramatische musikalische Werke

SUISSIMAGE

Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, (www.suissimage.ch):

Audiovisuelle Werke (Filme, Drehbücher, Fernsehfilme)

SSA

Société Suisse des Auteurs, société coopérative, (www.ssa.ch):

Audiovisuelle und dramatische Werke (Filme, Drehbücher, Fernsehfilme, Hörspiele, Theaterstücke, Opern, Musicals etc.)

SWISSPERFORM

Gesellschaft für Leistungsschutzrechte (www.swissperform.ch):

Verwandte Schutzrechte (Darbietungen von Musikern, Dirigenten, Schau-spielern; Rechte von Tonträgerproduzenten und –produzentinnen und von Sendeanstalten) 

Bewilligung:

Die Urheberrechtsgesellschaften brauchen für die kollektive Wahrnehmung der im Gesetz vorgesehenen Vergütungen eine Bewilligung. Diese wird vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) für die Dauer von fünf Jahren erteilt, jedoch nur dann, wenn die vom Urheberrechtsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaften müssen:

  • nach Schweizerischem Recht gegründet sein
  • ihren Sitz in der Schweiz haben
  • ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen
  • die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben
  • allen Rechtsinhaberinnen und –inhabern offen stehen
  • den Urheberinnen und Urhebern und den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen
  • Gewähr bieten, dass – insbesondere aufgrund ihrer Statuten - die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden
  • für eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung sorgen.

Gesetzliche Pflichten:

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz auferlegt den zugelassenen Verwertungsgesellschaften, so auch der ProLitteris, zahlreiche Pflichten:

  • Die ProLitteris ist gegenüber den Rechtsinhaberinnen und –inhabern verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Vergütungsansprüche wahrzunehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass die ProLitteris mit den Rechtsinhaberinnen und –inhabern Verträge abschliesst, mit Nutzern und deren Verbänden Tarife aushandelt und die eingenommenen Entschädigungen an die Berechtigten verteilt.
  • Die ProLitteris hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung zu führen. Sie muss die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
  • Die ProLitteris darf keinen eigenen Gewinn anstreben.
  • Die ProLitteris muss mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abschliessen.
  • Die ProLitteris kann im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungsansprüche nur dann Entschädigungen geltend machen, wenn die Bedingungen und Vergütungen mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt und in einem von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten Tarif im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden sind.
  • Die ProLitteris ist verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und dieses der Auf-sichtsbehörde (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) zur Genehmigung zu unterbreiten.
  • Die von der ProLitteris eingenommenen Entschädigungen müssen grundsätzlich nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilt werden. Ist diese Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so darf die ProLitteris das Ausmass des Ertrags schätzen. Die Entschädigungen sind zwischen den ursprünglichen Rechtsinhaberinnen und –inhabern (Urheberinnen und Urheber als sog. Erstberechtigte) und anderen Berechtigten so aufzuteilen, dass den Urheberinnen und Urhebern in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt.
  • Die ProLitteris muss der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.