Obwohl Urheberinnen, Urhebern und anderen Berechtigten (Verlagen, Rechtsnachfolgern, Produzenten etc.) aufgrund des Urheberrechtsgesetzes ganz bestimmte Rechte und Vergütungsansprüche zustehen, ist es ihnen in vielen Fällen nicht möglich, diese Rechte wahrzunehmen, da sie die Verwendung ihrer Werke nicht kontrollieren können, weil sie von solchen Nutzungen gar keine Kenntnis haben und deshalb auch nicht rechtzeitig entsprechende Bewilligungen und Rechteeinräumungen erteilen können. Dies trifft beispielsweise beim Vervielfältigen von Texten, Bildern, Musiknoten, audiovisuellen Werken usw. mittels analoger oder digitaler Geräte (Fotokopierapparate, PCs, Internetbrowsern) zu oder wenn in öffentlich zugänglichen Lokalen (Restaurants, Warenhäusern, Flughäfen, Hotels) von Radio- oder Fernsehanstalten gesendete Werke über entsprechende Geräte wahrnehmbar gemacht werden. Dabei werden unzählige urheberrechtlich geschützte Werke verwendet. Es wäre sowohl den Nutzern, d.h. denjenigen Institutionen, Firmen, Betrieben etc., welche die Werke weitersenden, fotokopieren, reproduzieren, downloaden, nicht zuzumuten, bei den einzelnen Berechtigten in aller Welt vor der Werkverwendung die in Frage kommenden Nutzungsbewilligungen einzuholen, es wäre aber insbesondere auch den betroffenen Berechtigten, also den Urheberinnen, Urhebern, Verlagen, Rechtsnachfolgern der verwendeten Werke absolut un-möglich, die Nutzungen ihrer Werke einzeln zu lizenzieren.
Der schweizerische Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz für verschiedene Fälle sogenannte gesetzliche Lizenzen vorgesehen. Die wichtigste betrifft den sog. Eigengebrauch. Aufgrund der Bestimmungen über den Eigengebrauch (Art. 19 und 20 URG) ist es grundsätzlich erlaubt, gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne konkrete Erlaubnis der Berechtigten Teile aus veröffentlichten Werken zu vervielfältigen. Die entsprechenden Vergütungen können jedoch nur über eine Urheberrechtsgesellschaft eingezogen werden.
Aus diesem Grunde haben sich in den meisten Ländern Urheberinnen und Urheber zu sogenannten Urheberrechts- oder Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, die für ihre Mitglieder in treuhänderischer Funktion bestimmte urheberrechtliche Nutzungsrechte kollektiv wahrnehmen. Zahlreiche Urheberrechtsgesetze – so auch das schweizerische – sehen für einige Verwendungen sogar zwingend vor, dass die den Berechtigten für bestimmte Verwendung ihrer Werke geschuldeten Vergütungen ausschliesslich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden müssen.
In der Schweiz existieren fünf Verwertungsgesellschaften, die aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenösisschen Instituts für Geistiges Eigentum zugelassen sind und die sich folgender Bereiche annehmen:
ProLitteris | Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft (www.prolitteris.ch): Werke der Literatur und der bildenden Kunst und für bestimmte Bereiche auch dramatische Werke (Romane, Gedichte, Essays, Zeitungs- und Zeit-schriftenartikel, Bilder, Fotografien, Hörspiele, Drehbücher etc.) | |
SUISA | Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (www.suisa.ch): Nichtdramatische musikalische Werke | |
SUISSIMAGE | Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, (www.suissimage.ch): Audiovisuelle Werke (Filme, Drehbücher, Fernsehfilme) | |
SSA | Société Suisse des Auteurs, société coopérative, (www.ssa.ch): Audiovisuelle und dramatische Werke (Filme, Drehbücher, Fernsehfilme, Hörspiele, Theaterstücke, Opern, Musicals etc.) | |
SWISSPERFORM | Gesellschaft für Leistungsschutzrechte (www.swissperform.ch): Verwandte Schutzrechte (Darbietungen von Musikern, Dirigenten, Schau-spielern; Rechte von Tonträgerproduzenten und –produzentinnen und von Sendeanstalten) |
Die Urheberrechtsgesellschaften brauchen für die kollektive Wahrnehmung der im Gesetz vorgesehenen Vergütungen eine Bewilligung. Diese wird vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) für die Dauer von fünf Jahren erteilt, jedoch nur dann, wenn die vom Urheberrechtsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaften müssen:
Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz auferlegt den zugelassenen Verwertungsgesellschaften, so auch der ProLitteris, zahlreiche Pflichten: