Die Urheberrechtsgesetze der meisten europäischen Länder verstehen das Urheberrecht als ein einheitliches, unteilbares und absolutes subjektives Recht, welches sowohl vermögensrechtliche Ansprüche als auch persönlichkeitsrechtliche Rechte umfasst: «Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft» ( Art. 9, Abs. 1 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes). In der Praxis bedeutet dieser Grundsatz nichts anderes, als dass die Urheberin und der Urheber selber bestimmen können, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das geschaffene Werk – sei es nun ein Manuskript, ein Zeitungsartikel, ein Bild, eine Komposition, eine Fotografie – veröffentlicht, das heisst einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht werden soll. Hat sich die Urheberin oder der Urheber zu diesem Schritt entschieden, greift das Gesetz ein und gewährt den Berechtigten ein ganzes Bündel von Rechten und Vergütungsansprüchen.
Damit sich die Berechtigten auf ihr subjektives Urheberrecht berufen und in den Genuss der vom Gesetz angebotenen Rechtsposition kommen können, muss ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen, d.h. es muss – nach Schweizerischem Gesetz – ein Werk geschaffen worden sein, das, unabhängig von seinem Wert oder Zweck, eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstellt. Gedichte, Romane, Bilder, Musikkompositionen, Filme usw. erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel ohne weiteres. Schwieriger wird der Entscheid bei kunsthandwerklichen Produkten, bei Kochrezepten, statistischen Aufstellungen, Möbeln usw. Bearbeitungen (Werke zweiter Hand) wie etwa Übersetzungen, Verfilmungen von literarischen Werken etc. können urheberrechtlich ebenfalls geschützt sein, sofern die Bearbeitung die gesetzlichen Voraussetzungen des individuellen Charakters erfüllt.
Gemäss dem allgemeinen, in den westlichen Ländern vorherrschenden Grundsatz, dass das Gesetz das äussere Zusammenleben in einer selbst gewählten Gesellschaft ordnen und einen optimalen Ausgleich zwischen individueller Selbstbestimmung des Einzelnen und übergeordneten Ansprüchen der Allgemeinheit regeln soll, gibt es auch im Bereich des Urheberrechts kein schrankenloses Recht der Urheberin und des Urhebers. Dies zeigt sich beispielsweise am befristeten Charakter des Urheberrechts. Im Gegensatz zum materiellen Eigentumsrecht, das nicht verjährt, ist das Urheberrecht auf eine bestimmte Zeitdauer – in den meisten Ländern 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers begrenzt. Im Weiteren wird das Urheberrecht durch gesetzliche Lizenzen (insbesondere das Recht auf Eigengebrauch), Zwangslizenzen oder sonstige der Öffentlichkeit dienliche Verwendungsmöglichkeiten eingeschränkt. In solchen Fällen wird den Berechtigten die Möglichkeit genommen, eine bestimmte Verwendung zu verbieten, sie haben jedoch in der Regel Anspruch auf angemessene Vergütung.
Auf welche Art und Weise der Gesetzgeber eines Staates die Voraussetzungen, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, festlegt und in welchem Umfang er die zu Gunsten der Gesellschaft wirkenden Beschränkungen des subjektiven Urheberrechtes ausmisst, hängt nicht von objektiven Kriterien ab, sondern wird vom Zeitgeist, von der herrschenden politischen Lage und generell von der Bewertung der Stellung der Kulturschaffenden innerhalb einer Gesellschaft bestimmt.