ProLitteris

Aktuelle Tarife

Tarifpflicht:

Damit eine Verwertungsgesellschaft die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen geltend machen kann, muss sie einzelne oder – zusammen mit anderen Schwestergesellschaften – sog. Gemeinsame Tarife aufstellen. Über die Gestaltung der Tarife wird mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Tarife dürfen erst dann angewendet werden, wenn sie von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (EschK, www.eschk.admin.ch ) genehmigt und veröffentlicht worden sind.
Das Ziel der Verhandlungen besteht in der Einigung über eine bestimmten Tarif-Entwurf. Kann eine solche Einigung erreicht werden, so genehmigt die Eidgenössische Schiedskommission in der Regel den ihr unterbreiteten Tarif. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der von den Verwertungsgesellschaften den Nutzerorganisationen vorgelegte Tarif strittig, so prüft die Eidgenössische Schiedskommission den Tarif nach den im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Kriterien auf seine Angemessenheit. Sie klärt ab, ob der Tarif in seinem Aufbau, seinen Ansätzen und seinen sonstigen Bestimmungen nicht eine missbräuchliche Ausnützung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften darstellt. Die Kommission kann innerhalb ihres Genehmigungsverfahrens auch materielle Änderungen vornehmen.

Aufgrund eines Urteils des Schweizerischen Bundesgerichtes werden seit 1995 sämtliche der Eidgenössischen Schiedskommission vorgelegten Tarife zusätzlich auch dem Preisüberwacher zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Entscheide der Eidgenössischen Schiedskommission können von den beteiligten Parteien, d.h. entweder von den Verwertungsgesellschaften oder von einem Nutzerverband, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Gemeinsame Tarife:

Wenn mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, haben einen sog. Gemeinsamen Tarif aufzustellen. Damit wird verhindert, dass die Nutzer mit verschiedenen Gesellschaften verhandeln und unterschiedliche Zahlungsmodalitäten akzeptieren müssen. Für das Inkasso der entsprechenden Vergütungen wird eine der fünf schweizerischen Verwertungsgeselschaften als gemeinsame Zahlstelle bezeichnet. Die von dieser Gesellschaft eingenommenen Vergütungen werden anhand eines ausgehandelten Schlüssels auf die am Gemeinsamen Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften aufgeteilt, die anschliessend die Entschädigungen aufgrund ihrer eigenen Verteilungsbestimmungen an die Berechtigten ausschütten.

Es existieren folgende von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigte Gemeinsame Tarife (GT):


Tarife

Merkblätter

Gemeinsamer Tarif 1
Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 2a
Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzer

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 2b
Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 3a
Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 3b
Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 3c
Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen
("public viewing")

Gemeinsamer Tarif 4a
Leerkassettenvergütung

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 4b
Vergütung auf CD-R/RW data

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 4c
Vergütung auf bespielbaren DVD

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 4d
Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten

Gemeinsamer Tarif 5
Vermieten von Werkexemplaren

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 6a
Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 6b
Verleihen von Werkexemplaren in Bibliotheken (Betrifft nur das Fürstentum Liechtenstein)

Gemeinsamer Tarif 7
Schulische Nutzung

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 I
Reprographie in öffentlichen Verwaltungen

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 II
Reprographie in Bibliotheken

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 III
Reprographie in Schulen

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 IV
Reprographie in Reprographie- und Kopierbetrieben

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 V
Reprographie in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 8 VI
Reprographie im Dienstleistungsbereich

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 9 I
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in öffentlichen Verwaltungen

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 9 II
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in Bibliotheken

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 9 III
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in Schulen

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 9 III FL
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in Schulen

 

Gemeinsamer Tarif 9 V
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in der Industrie/im verarbeitenden Gewerbe

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 9 VI
Elektronische Nutzung zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 10
Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderung

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 11
Nutzung von Archivaufnahmen von Sendeunternehmen

Gemeinsamer Tarif 12
Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR

Merkblatt

Gemeinsamer Tarif 13
Nutzung von verwaisten Rechten

 

Gemeinsame Tarife:

Neben den Gemeinsamen Tarifen, die von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind, unterhält die ProLitteris eigene Tarife, welche sich auf Bereiche beziehen, die nicht den verwertungsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Urheberrechts unterstehen. Es handelt sich um Vereinbarungen und Tarife über die Verwendung von sog. ausschliesslichen Rechten an geschützten Werken. Die Mitglieder können selber entscheiden, ob sie diese Rechte der ProLitteris zur kollektiven Verwertung übertragen oder individuell wahrnehmen wollen. In diesem Bereich besteht weder eine Aufsichtspflicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum noch eine Genehmigungspflicht der Tarife durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die ProLitteris unterhält für ausschliessliche Rechte folgende Tarife:

Sendetarif
Senden geschützter Werke im Radio und Fernsehen

Bildtarif
Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Bilder und Fotografien

Offline- und Online-Tarife
Verwenden geschützter Werke für Offline- und Online-Zwecke (CD-ROM, Internet etc.)