Damit eine Verwertungsgesellschaft die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen geltend machen kann, muss sie einzelne oder – zusammen mit anderen Schwestergesellschaften – sog. Gemeinsame Tarife aufstellen. Über die Gestaltung der Tarife wird mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Tarife dürfen erst dann angewendet werden, wenn sie von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (EschK, www.eschk.admin.ch ) genehmigt und veröffentlicht worden sind.
Das Ziel der Verhandlungen besteht in der Einigung über eine bestimmten Tarif-Entwurf. Kann eine solche Einigung erreicht werden, so genehmigt die Eidgenössische Schiedskommission in der Regel den ihr unterbreiteten Tarif. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der von den Verwertungsgesellschaften den Nutzerorganisationen vorgelegte Tarif strittig, so prüft die Eidgenössische Schiedskommission den Tarif nach den im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Kriterien auf seine Angemessenheit. Sie klärt ab, ob der Tarif in seinem Aufbau, seinen Ansätzen und seinen sonstigen Bestimmungen nicht eine missbräuchliche Ausnützung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften darstellt. Die Kommission kann innerhalb ihres Genehmigungsverfahrens auch materielle Änderungen vornehmen.
Aufgrund eines Urteils des Schweizerischen Bundesgerichtes werden seit 1995 sämtliche der Eidgenössischen Schiedskommission vorgelegten Tarife zusätzlich auch dem Preisüberwacher zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Entscheide der Eidgenössischen Schiedskommission können von den beteiligten Parteien, d.h. entweder von den Verwertungsgesellschaften oder von einem Nutzerverband, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Wenn mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, haben einen sog. Gemeinsamen Tarif aufzustellen. Damit wird verhindert, dass die Nutzer mit verschiedenen Gesellschaften verhandeln und unterschiedliche Zahlungsmodalitäten akzeptieren müssen. Für das Inkasso der entsprechenden Vergütungen wird eine der fünf schweizerischen Verwertungsgeselschaften als gemeinsame Zahlstelle bezeichnet. Die von dieser Gesellschaft eingenommenen Vergütungen werden anhand eines ausgehandelten Schlüssels auf die am Gemeinsamen Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften aufgeteilt, die anschliessend die Entschädigungen aufgrund ihrer eigenen Verteilungsbestimmungen an die Berechtigten ausschütten.
Es existieren folgende von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigte Gemeinsame Tarife (GT):
Tarife | Merkblätter |
|---|---|
Gemeinsamer Tarif 1 | |
Gemeinsamer Tarif 2a | |
Gemeinsamer Tarif 2b | |
Gemeinsamer Tarif 3a | |
Gemeinsamer Tarif 3b | |
Gemeinsamer Tarif 3c | |
Gemeinsamer Tarif 4a | |
Gemeinsamer Tarif 4b | |
Gemeinsamer Tarif 4c | |
Gemeinsamer Tarif 4d | |
Gemeinsamer Tarif 5 | |
Gemeinsamer Tarif 6a | |
Gemeinsamer Tarif 6b | |
Gemeinsamer Tarif 7 | |
Gemeinsamer Tarif 8 I | |
Gemeinsamer Tarif 8 II | |
Gemeinsamer Tarif 8 III | |
Gemeinsamer Tarif 8 IV | |
Gemeinsamer Tarif 8 V | |
Gemeinsamer Tarif 8 VI | |
Gemeinsamer Tarif 9 I | |
Gemeinsamer Tarif 9 II | |
Gemeinsamer Tarif 9 III | |
Gemeinsamer Tarif 9 III FL |
|
Gemeinsamer Tarif 9 V | |
Gemeinsamer Tarif 9 VI | |
Gemeinsamer Tarif 10 | |
Gemeinsamer Tarif 11 | |
Gemeinsamer Tarif 12 | |
Gemeinsamer Tarif 13 |
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Neben den Gemeinsamen Tarifen, die von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind, unterhält die ProLitteris eigene Tarife, welche sich auf Bereiche beziehen, die nicht den verwertungsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Urheberrechts unterstehen. Es handelt sich um Vereinbarungen und Tarife über die Verwendung von sog. ausschliesslichen Rechten an geschützten Werken. Die Mitglieder können selber entscheiden, ob sie diese Rechte der ProLitteris zur kollektiven Verwertung übertragen oder individuell wahrnehmen wollen. In diesem Bereich besteht weder eine Aufsichtspflicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum noch eine Genehmigungspflicht der Tarife durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die ProLitteris unterhält für ausschliessliche Rechte folgende Tarife:
Sendetarif
Senden geschützter Werke im Radio und Fernsehen
Bildtarif
Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Bilder und Fotografien
Offline- und Online-Tarife
Verwenden geschützter Werke für Offline- und Online-Zwecke (CD-ROM, Internet etc.)