Das Vermietrecht, d.h. die Befugnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu vermieten oder sonst wie entgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist kein ausschliessliches Recht, es kann deshalb vom Mitgliedervertrag der ProLitteris nicht ausgenommen werden. Die Vergütungen für das Vermietrecht werden im Auftrage aller fünf Schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften von der SUISA aufgrund des genehmigten Gemeinsamen Tarifs 5 eingezogen und verteilt.
Das Aufnahmerecht entspricht dem Recht, Werke auf analoge oder digitale Datenträger aufzu¬nehmen, z.B. die Lesung eines Buchs auf CD aufzunehmen und diese im Handel zu verkaufen. Auch beim Aufnahmerecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber wahrzunehmen.
Der Ausschluss des Aufnahmerechtes vom Wahrnehmungsbereich der ProLitteris ergibt dann einen Sinn, wenn das Mitglied selber oft mit Tonträgerproduzenten zu tun hat und seine Werke aufgrund spezieller Verträge auf analoge oder digitale Datenträger aufnehmen lässt. Werden jedoch die Werke auch oder vorwiegend von Drittpersonen für analoge oder digitale Datenträger verwendet, ist es empfehlenswert, dieses Recht ebenfalls der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen, damit das Mitglied auch in solchen Fällen zu seinen Entschädigungen kommt.
as Multimediarecht regelt die Nutzung und Herstellung von Multimediaprodukten. Unter dem Begriff «Multimediaprodukt» versteht man in der Regel eine Verbindung verschiedener Erscheinungsformen urheberrechtlich geschützter Werke, beispielsweise die gleichzeitige Verwendung von Bildern und Fotografien mit Musik und Text auf einer CD-Rom oder im Internet. Personen oder Institutionen, welche solche Multimediaprodukte herstellen, sind gesetzlich verpflichtet, vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke bei den Berechtigen die Nutzungsrechte einzuholen.
Folgende Teilrechte gehören zum Multimediarecht:
Beim Multimediarecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. Wenn das Mitglied das Multimediarecht vom Wahrnehmungsbereich des Vertrages ausnimmt, liegt es an ihm, die Rechte sowohl bei Offline- als auch Online-Nutzungen selber wahrzunehmen und zu kontrollieren. Es ist daher empfehlenswert, auch das Multimediarecht der ProLitteris zu übertragen.
Es ist möglich, bereits an Dritte, z.B. an einen Verlag abgetretene Rechte von dieser Übertragung an die ProLitteris mit einem speziellen Vermerk auszunehmen.
Selbstverständlich wird im Bild- wie auch im Textbereich - eine Bewilligung durch die ProLitteris nicht ohne vorgängige Rücksprache mit dem Mitglied erteilt. Änderungen, der bestehenden Werke, autorisiert die ProLitteris immer nur dann, wenn das Mitglied dazu ausdrücklich seine Einwilligung gibt.
In Ländern ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden aufgrund derer Gesetze Urheberrechtsentschädigungen von Schwestergesellschaften der ProLitteris erhoben. Diese Entschädigungen werden anhand abgeschlossener Gegenseitigkeitsverträge zuhanden der schweizerischen Urheberinnen und Urheber an die ProLitteris weitergeleitet. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Bibliothekstantieme, die von der VG WORT in Deutschland auch für die Mitglieder der ProLitteris eingezogen und verteilt wird.