Das Senderecht beinhaltet die Befugnis zu bestimmen, ob ein Werk von einer Sendeanstalt ausgestrahlt werden darf. Das Senderecht literarischer und wortdramatischer Werke sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie ist ein sogenanntes Ausschliesslichkeitsrecht und muss nicht zwingend über die ProLitteris wahrgenommen werden. Im neuen Mitgliedervertrag der ProLitteris wird zusätzlich zum einfachen Recht, «seine Werke durch Radio, Fernsehen, über ähnliche Drahtnetze oder ähnliche Einrichtungen zu senden bzw. zu verbreiten» zugleich das Recht übertragen, dass gesendete Werke über das Internet on demand abgerufen werden können. Dabei wird auch der Download einbezogen, denn aufgrund der technischen Möglichkeiten ist kaum zu verhindern, dass Werke im Internet gezeigt, aber nicht heruntergeladen werden können.
Die ProLitteris unterhält seit 1976 mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) einen Tarifvertrag, durch den die ProLitteris der SRG SSR erlaubt, sämtliche Werke derjenigen Mitglieder, die der ProLitteris das Senderecht eingeräumt haben, sowie bestimmter Berechtigter ausländischer Schwestergesellschaften auszustrahlen. Die SRG SSR ihrerseits verpflichtet sich, pro Sendeminute eine bestimmte Entschädigung zu entrichten, deren Höhe von verschiedenen Kriterien abhängt. Die SRG SSR meldet der ProLitteris alle gesendeten Werke mit Angabe des Datums, der Sendedauer, des produzierenden Studios etc. Anhand dieser Sendemeldungen werden einerseits die von der SRG SSR geschuldeten Vergütungen und andererseits die an die Mitglieder auszuzahlenden Entschädigungen berechnet.
Da die einzelnen Studios in den vier Sprachregionen mit unterschiedlichen Budgets arbeiten, zahlen sie der ProLitteris auch verschieden hohe Minutenansätze. Die Studios der deutschsprachigen Schweiz zahlen die höchsten Vergütungen, diejenigen der romanisch sprechenden Region die tiefsten. Bei der Verteilung der eingenommenen Vergütungen werden jedoch alle Mitglieder der ProLitteris gleich behandelt. Das bedeutet, dass für ein gesendetes Werk pro Minute immer gleich hohe Ansätze ausbezahlt werden, unabhängig davon, welches schweizerische Radio- oder Fernseh-Studio das Werk ausgestrahlt hat.
Die Mitglieder müssen der ProLitteris keine Sendungen melden. Sie erhalten die Sendeentschädigungen in der Regel innerhalb von vier Wochen, nachdem bei der ProLitteris die entsprechenden Sendemeldungen der Radio- und Fernseh-Studios eingegangen sind.
Aufgrund der Tarifvereinbarung zwischen der ProLitteris und der SRG SSR sind Sendungen von literarischen und wortdramatische Werken der ProLitteris-Mitglieder meldepflichtig und müssen nach den Minutenansätzen des Tarifvertrages abgerechnet werden und zwar unabhängig davon, ob zwischen der SRG SSR und einem ProLitteris-Mitglied spezielle Abmachungen getroffen worden sind. Von dieser Regel ausgenommen sind die Dienstwerke, die von einem bei der SRG SSR angestellten ProLitteris-Mitglied während der Arbeitszeit geschaffen wurden und die sog. komplexen Werke, bei denen die SRG SSR die Senderechte gebündelt von einem Dritten erworben hat.
Mit den privaten schweizerischen Sendeanstalten (lokale Radio- und Fernsehsender) unterhält die ProLitteris ebenfalls Sendeverträge. Da solche Sendeanstalten nur sehr wenige Werke aus dem Repertoire der ProLitteris verwenden, werden meistens Pauschalvergütungen vereinbart. Die privaten Sendeanstalten sind verpflichtet, der ProLitteris vierteljährlich alle von ihnen gesendeten literarischen und wortdramatischen Werke zu melden. Einmal im Jahr verrechnet die ProLitteris den privaten Sendeanstalten die geschuldeten Vergütungen und überweist den betreffenden Berechtigten die ihnen zustehenden Entschädigungen.
Im Ausland werden die Senderechte mit wenigen Ausnahmen (Frankreich, Österreich, Ungarn) nicht kollektiv von Urheberrechtsgesellschaften wahrgenommen, sondern in der Regel von den Sendeanstalten direkt bei den einzelnen Autorinnen und Autoren oder bei den Verlagen eingeholt. Aus diesem Grund erhält die ProLitteris von ihren Schwestergesellschaften in der Regel keine Sendeentschädigungen. Ausländische Sendeanstalten wenden sich nur in seltenen Fällen vor der Ausstrahlung eines Werkes eines ProLitteris-Mitgliedes an die ProLitteris, um mit ihr die Sendeentschädigungen auszuhandeln. Eine Kontrolle der Sendetätigkeit bezüglich Werke von ProLitteris-Mitgliedern im Ausland wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, deshalb ist die ProLitteris in diesem Bereich auf entsprechende Meldungen ihrer Mitglieder angewiesen.
Die ProLitteris zahlt ca. zehn Mal pro Jahr die den Mitgliedern zustehenden Sendeentschädigungen aus. Zusammen mit diesen Vergütungen werden zusätzlich noch Entschädigungen für das Weitersenderecht, das Recht des öffentlichen Sendeempfangs sowie für das private Aufnehmen (Leerträgervergütung) ausgerichtet. Beim Weitersenderecht handelt es sich um den gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanspruch für das zeitgleiche und unveränderte Weitersenden von geschützten Werken über Kabelnetze. Das Recht des öffentlichen Sendeempfangs betrifft das zeitgleiche und unveränderte Ausstrahlen von Werken in öffentlich zugänglichen Lokalen (Restaurants, Warenhäuser, Flughäfen, Hotels etc.). Die Leerträgervergütung entspricht der gesetzlich vorgesehenen Abgabe für das private Aufnehmen geschützter Werke auf Leerträger wie DVDs, CDs, CD-Roms usw.
Da es sich beim Senderecht – wie bereits erwähnt - um ein sogenanntes ausschliessliches Recht handelt, kann das Mitglied selber entscheiden, ob es das Recht selber wahrnehmen oder der ProLitteris zur Wahrnehmung übertragen will. Die ProLitteris empfiehlt jedoch, das Senderecht im Mitgliedervertrag nicht auszunehmen und zwar aus folgenden Gründen: