ProLitteris

Reprografierecht

Das Reprografierecht und das digitale Vervielfältigungsrecht sind keine ausschliesslichen Rechte, können deshalb im Mitgliedervertrag nicht ausgenommen werden. Sie entsprechen dem im Urheberrechtsgesetz umschriebenen Eigengebrauch.

Das Reprografierecht ist kein ausschliessliches Recht, sondern entspricht aufgrund einer gesetzlichen Lizenz einem sog. Vergütungsanspruch. Das heisst: Die berechtigten Urheberinnen, Urheber und Verlage können das Vervielfältigen von Ausschnitten aus ihren geschützten Werken, also aus Büchern, Zeitungen, Zeitschriften etc., weder verbieten noch ausdrücklich erlauben, weil das Schweizerische Urheberrechtsgesetz bestimmt, dass das ausschnittweise Vervielfältigen von Werkexemplaren in Schulen generell und in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation erlaubt ist. Die Berechtigten haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sie aber nicht selber geltend machen, sondern nur über die ProLitteris erhalten können.
Diese Reprografie- oder Fotokopiervergütungen werden durch die ProLitteris aufgrund genehmigter Tarife, den sog. Gemeinsamen Tarifen 8 I – VI, von den öffentlichen Verwaltungen, Schulen, Bibliotheken, Kopierbetrieben und Firmen eingezogen und anhand der von den Mitgliedern gemeldeten Werkverzeichnisse einmal jährlich an die Berechtigten verteilt.

Das digitale Vervielfältigungsrecht entspricht grundsätzlich dem Reprografierecht, doch wird in diesem Bereich das ausschnittweise Vervielfältigen auf digitale Weise vorgenommen. Zusätzlich kommt noch die Verwendung geschützter Werke in betriebsinternen Netzwerken dazu. Auch hier handelt es sich um einen Vergütungsanspruch und nicht um ein ausschliessliches Recht. Die Vergütungen für das digitale Vervielfältigen werden durch die ProLitteris aufgrund der Gemeinsamen Tarife 9 I – III und V – VI bei den betreffenden Nutzern eingezogen und zum grössten Teil als Zuschlag zu den Reprografie-Entschädigungen an die Berechtigten verteilt.

Das im Urheberrechtsgesetz im Rahmen des Eigengebrauches geregelte Reprografierecht und das entsprechende digitale Vervielfältigungsrecht können im ProLitteris-Mitgliedervertrag erweitert werden, indem das Mitglied erlaubt, dass Ausschnitte seiner Werke auch ausserhalb des Eigengebrauches vervielfältigt werden können (vgl. Ziff. 2.2 des Mitgliedervertrages, Buchstaben F und G II). 

Die Verteilung der Reprografie- und Netzwerk-Entschädigungen erfolgt aufgrund der von den Mitgliedern gemeldeten Werke.

Damit die Mitglieder an der Verteilung teilhaben können und ihre Entschädigungen erhalten, ist eine Mitgliedschaft bei der ProLitteris oder der Abschluss eines Mandatsvertrages mit der ProLitteris erforderlich.

Da die Verteilung der Reprografie- und Netzwerk-Entschädigungen nicht aufgrund entsprechender Meldungen der Nutzer vorgenommen werden kann – ein solches System wäre in der Praxis nicht durchzuführen – bilden die Grundlage für die Verteilung die Werkmeldungen der Mitglieder und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber. Alle in einem bestimmten Zeitraum erschienenen Bücher, publizierte Text- und Bildbeiträge sowie Zeitschriften können bei der ProLitteris über das Online-Meldesystem oder mittels Papierformularen gemeldet werden:

Belletristische Werke

während 25 Jahren seit Erscheinen, wenn das Werk vor dem 1. Februar 2010 gemeldet wurde
1 Jahr, wenn das Werk nach dem 1. Februar 2010 gemeldet wurde

Sach- und Fachliteratur

während 8 Jahre seit Erscheinen

Wissenschaftliche Werke

während 10 Jahren seit Erscheinen

Lehrmittel (speziell für den Schulunterricht geschaffene Bücher)

während 5 Jahren seit Erscheinen

Unternehmensliteratur

während 1 Jahr seit Erscheinen

Normenblätter  

während 2 Jahren seit Erscheinen

Musiknoten (dramatisch), verlegt

25 Jahre seit Escheinen

Musiknoten (dramatisch), ausleihbar

Ausleihjahr (1 Jahr)

Sach- und Fachzeitschriften

während 2 Jahren

Wissenschaftliche Zeitungen und Zeitschriften

während 10 Jahren seit Erscheinen

Publikumszeitungen und -zeitschriften

erschienen im laufenden Jahr

Die Voraussetzungen für die Werkmeldungen und die detaillierten Verteilungsbestimmungen sind im Verteilungsreglement der ProLitteris enthalten. Die letzte Version des Reglements ist vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum am 10. Dezember 2010 genehmigt worden.