Das Recht der privaten Aufnahme entspricht der gesetzlichen Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Werke auf Leerträger (CDs, DVDs etc.) aufzunehmen. Für diesen Verwendungsbereich schulden die Hersteller und Importeure von zur Aufnahme von Werken geeigneten Ton- und Tonbildträger den Urheberinnen, Urhebern und sonstigen Berechtigten eine angemessene Vergütung. Diese Leerträgerabgaben werden im Auftrage aller fünf Schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften durch die SUISA aufgrund genehmigter Tarife, den sog. Gemeinsamen Tarifen 4a ff., eingezogen und verteilt.
Die ProLitteris erhält von den von der SUISA eingenommenen Leerträgervergütungen einen bestimmten Anteil, den sie an ihre Mitglieder verteilt. Ein Teil der Erträge wird zusammen mit den Entschädigungen für das Senderecht, das Recht des öffentlichen Sendeempfangs und das Weitersenderecht ausbezahlt. Zusätzlich können die Mitglieder der ProLitteris die in einem Jahr hergestellten und veröffentlichten analogen und digitalen Datenträger (CDs, DVDs usw.) melden, welche Werke von ihnen enthalten. Die gemeldeten Datenträger müssen im Handel für jedermann gegen Entgelt erhältlich sein und eine Mindestauflage von 500 Exemplaren aufweisen. Sie sind innert 5 Jahren seit Erscheinen (Erscheinungsjahr, das auf dem Werkexemplar vermerkt ist) angemeldet werden, andernfalls entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Pro Datenträger wird eine einmalige Entschädigung entrichtet.
Voraussetzungen für die Werkmeldungen und die detaillierten Verteilungsbestimmungen sind im Verteilungsreglement der ProLitteris enthalten. Die letzte Version des Reglements ist vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum am 10. Dezember 2010 genehmigt worden.