ProLitteris

Bedingungen

Urheber, Verlage:

Der ProLitteris können folgende Personen als Mitglieder beitreten:

  • Schriftstellerinnen und Schriftsteller
  • Journalistinnen und Journalisten
  • Wissenschaftliche Autorinnen und Autoren
  • Bildende Künstlerinnen und Künstler
  • Fotografinnen und Fotografen
  • Urheberinnen und Urheber wortdramatischer Werke
  • Übersetzerinnen und Übersetze
  • Buchverlage
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverlage
  • Bühnen- und Musikverlage
  • Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger (Erben etc.)

Bewerberinnen und Bewerber werden als Mitglieder in die ProLitteris
aufgenommen, wenn sie nachweisen,

  • dass sie mit der Schweiz oder mit dem Fürstentum Liechtenstein durch ihre Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz, bei Personenverbänden bzw. juristischen Personen durch ihren Sitz, in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eng verbunden sind und
  • dass die Nutzung ihrer Werke im Rahmen der an die ProLitteris abzutretenden Rechte Entschädigungsansprüche auslösen, indem Dritte ihre Werke verwenden können, das heisst, dass Texte in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften publiziert, dass Radio- oder Fernseh-Sendungen (Hörspiele, Literaturlesungen, Sketches usw.) ausgestrahlt oder dass Bilder und Fotografien veröffentlicht sein müssen.

Die Mitgliedschaft ist unentgeltlich.

Rechtsnachfolger:

Erbinnen und Erben können als Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnachfolger für eine verstorbene Urheberin bzw. einen verstorbenen Urheber Mitglied der ProLitteris werden, soweit die obenstehenden Voraussetzungen auf die Urheberin bzw. den Urheber zugetroffen haben. Die Erbinnen und Erben müssen gegenüber der ProLitteris eine gemeinsame Vertreterin bzw. einen gemeinsamen  Vertreter ernennen und die erforderlichen Erbbescheinigungen einreichen.

Geltungsbereich:

Grundsätzlich gilt die Mitgliedschaft bei der ProLitteris weltweit, da die ProLitteris mit über achtzig Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge unterhält und da dadurch sichergestellt wird, dass die Rechte und Interessen der ProLitteris-Mitglieder auch im Ausland wahrgenommen werden. In besonderen Fällen kann jedoch der territoriale Geltungsbereich der Mitgliedschaft bei der ProLitteris auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein beschränkt werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich jedoch statt einer Mitgliedschaft ein Mandatsverhältnis einzugehen.

Mandatsverhältnis:

Statt einer Mitgliedschaft kann auch ein Mandatsverhältnis eingegangen werden. Eine Mandantin oder Auftraggeberin bzw. ein Mandant oder ein Auftraggeber erhalten genau gleich hohe Entschädigungen, werden also in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche genau gleich behandelt wie Mitglieder. Sie haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht an der Generalversammlung und erhalten keine Altersrenten oder finanziellen Nothilfen von der Fürsorge-Stiftung.