Gruppen, Ehepaare, Firmen als Mitglieder | Können Künstlergruppen, Künstlerpaare oder Firmen als solche Mitglieder bei der ProLitteris werden? Künstlerpaare oder Gruppen, bei denen beide bzw. alle als Urheberinnen bzw. Urheber an den geschaffenen Werken beteiligt sind, müssen einzeln eine Mitgliedschaft als Urheberin bzw. Urheber abschliessen. Firmen können nur dann eine Mitgliedschaft bei der ProLitteris beantragen, wenn sie Verlage sind. |
Noch nichts publiziert | Kann ich als Schriftstellerin, Journalistin, bildende Künstlerin der ProLitteris als Mitglied beitreten, wenn ich zwar Werke geschaffen, sie aber noch nicht publiziert habe? Grundsätzlich sollten Urheberinnen und Urheber, welche der ProLitteris beitreten möchten, bereits Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt worden sind oder werden, das heisst: Texte in Büchern und Zeitungen sollten publiziert, Sendungen (Hörspiele, Literaturlesungen, Sketches usw.) ausgestrahlt worden sein. Bilder und Fotografien müssen veröffentlicht und einem grösseren Publikum zugänglich oder in Büchern und Zeitungen/Zeitschriften erschienen sein. |
Rechtsnachfolger | Wie kann ich als Erbin bzw. Erbe einer Urheberin bzw. eines Urhebers über die ProLitteris die Rechte und Vergütungsansprüche der bzw. des Verstorbenen wahrnehmen lassen? Erbinnen und Erben können als Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnachfolger für eine verstorbene Urheberin bzw. einen verstorbenen Urheber Mitglied der ProLitteris werden, soweit die normalen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft auch auf die Urheberin bzw. den Urheber zugetroffen haben. Die Erbinnen und Erben müssen gegenüber der ProLitteris eine gemeinsame Vertreterin bzw. einen gemeinsamen Vertreter ernennen und die erforderlichen Erbbescheinigungen einreichen. |
Mitglied bei einer ausländischen Gesellschaft | Kann ich der ProLitteris beitreten, obwohl ich bereits Mitglied bei einer ausländischen Urheberrechtsgesellschaft bin? Muss ich dort austreten? Wenn eine Urheberin bzw. ein Urheber bereits Mitglied einer Urheberrechtsgesellschaft im Ausland ist, die dieselben Rechte wahrnimmt wie die ProLitteris (z.B. VG BILD-KUNST, VG WORT, Literar-Mechana, SIAE, etc.), muss sie bzw. er vorgängig bei jener Gesellschaft schriftlich den Übertritt zur ProLitteris melden und dort austreten. Die Mitgliedschaft bei der ProLitteris kann in Kraft treten, sobald ihr das Bestätigungsschreiben mit dem genauen Austrittsdatum aus der Schwestergesellschaft vorliegt. |
Schutz von Ideen | Kann ich bei der ProLitteris auch meine Ideen, Eingebungen und formlose Entwürfe melden und absichern lassen? Ideen oder formlose gedankliche Entwürfe für ein zu schaffendes Werk sind frei, können urheberrechtlich nicht geschützt und demzufolge auch nicht bei der ProLitteris gemeldet oder abgesichert werden. |
Werkregistrierung | Muss ich meine Werke bei der ProLitteris oder irgendwo sonst registrieren, damit sie urheberrechtlichen Schutz geniessen? Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes ist ein Werk im Sinne des Urheberrechtes von seiner Erschaffung an urheberrechtlich geschützt und bedarf keiner Registrierung oder Anmeldung. |
Schutzdauer | Wie lange sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt? Werke im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes sind bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers geschützt. Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt (sog. Miturheberschaft), so erlischt der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person. |
Werkhinterlegung | Kann ich bei der ProLitteris ein Manuskript hinterlegen, damit ich später einmal beweisen kann, dass ich dieses Werk geschaffen habe? Mitglieder der ProLitteris können noch nicht veröffentlichte Werke gegen eine Entschädigung von CHF 100 pro Werk hinterlegen. Im Falle einer späteren Urheberrechtsverletzung wird die ProLitteris bestätigen, dass das Werk zu einem bestimmten Datum bei ihr hinterlegt wurde. |