Der im Schweizerischen Urheberrechtsgesetz enthaltene Grundsatz, dass die Urheberin und der Urheber selber bestimmen können, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung die von ihnen geschaffene Werke veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden sollen, gilt auch im Bereich der der bildenden Kunst: die Urheberinnen und Urheber entscheiden darüber, ob und zu welchen Bedingungen ihre Bilder, Fotografien, Skulpturen oder anderen visuellen Werke wiedergegeben werden dürfen.
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk für eine Zeitschrift, für ein Buch, eine Kunstkarte, eine Zeitung oder für einen anderen Bildträger verwenden will, muss von der Urheberin oder vom Urheber des betreffenden Werks eine Erlaubnis einholen und im Regelfall eine Entschädigung entrichten.
Um die Urheberinnen und Urheber von den Umtrieben zu entlasten, welche mit solchen Bewilligungsverfahren verbundenen sind, sowie um andererseits die Nutzerinnen und Nutzer von den Schwierigkeiten, welche beim Einholen der notwendigen Bewilligungen entstehen, zu entbinden, haben in den meisten Ländern Urheberrechtsgesellschaften die Vermittlung der Nutzungsrechte zwischen den Berechtigten und den Nutzern übernommen.
Für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ist es die ProLitteris, welche im Namen der von ihr vertretenen bildenden Künstlerinnen, Künstler, Fotografinnen und Fotografen die Erlaubnis für die Verwendung von Werken der bildenden Kunst und Fotografie einräumen kann.
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